Provisionen: paritätische Teilung in der Praxis

Aktuelles zur Nachweis- und Vermittlungsprovision beim Verkauf von privaten Wohneigentum

Am 23. Dezember 2020 ist ein neues, deutschlandweites Gesetz zur Neuregelung von Maklerprovisionen beim privaten Immobilienverkauf in Kraft getreten. Unter der im Gesetzestext verfassten „paritätischen Teilung” ist geregelt, dass bei von Makler*innen begleiteten privaten Kaufabschlüssen von den beiden Parteien (Verkäufer und Käufer) eine gleiche Aufteilung der Provision verpflichtend ist. Das heißt: Vereinbart die Maklerin bzw. der Makler mit dem Verkäufer bei der Beauftragung des Objektverkaufs eine Provision von in Baden-Württemberg ortsüblichen 3,57 % inkl. MwSt., ist dem Käufer bei Vertragsabschluss auch die gleiche Höhe für die Provision in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt für eine Sondervereinbarung mit dem Verkäufer bei z. B. 2,38 % inkl. MwSt. oder 1,19 % inkl. MwSt.: In diesem Fall muss das Objekt auch mit 2,38 % inkl. MwSt. oder 1,19 % inkl. MwSt. beworben werden und nach Vertragsabschluss beiden Parteien gleichermaßen in Rechnung gestellt werden.

Tritt der Fall auf, dass mit dem Verkäufer vertraglich eine Provision von 3,57 % inkl. MwSt. vereinbart wurde und ein Interessent das Objekt nur unter der Voraussetzung kauft, dass für ihn der Provisionsanteil 2,38 % inkl. Mwst. beträgt, so muss die Maklerin bzw. der Makler diesen Nachlass auch dem Verkäufer einräumen. Somit profitieren von Provisionsnachlässen immer beide Parteien (Verkäufer und Käufer).