Immobilienangebot: in Niedereschach - Ortsteil
Beim Vermieten von Immobilien gilt seit 2015 das sogenannte “Besteller-Prinzip”: Wer die Dienstleistung eines Maklers bestellt, der muss diese Leistung auch bezahlen. Für Mietinteressenten, die hier bei uns Ihre Wunschimmobilie finden, entfällt also eine Provisionszahlung – es sei denn, wir wurden von ihnen mit der Suche nach einer passenden Immobilie beauftragt.
Wie bei allen Verträgen gilt auch beim Mietvertrag: Die darin getroffenen Vereinbarungen sind zunächst einmal einzuhalten. Deshalb sollte man sich Zeit nehmen, wenn man solch ein Vertragswerk als Vermieter aufsetzt oder als Mieter unterschreibt. Denn oft zeigt sich erst im Nachhinein, dass man nicht immer die gleichen Vorstellungen vom Verlauf eines Mietverhältnisses oder von der Nutzung einer Mietsache hat. Wir besprechen gerne mit Ihnen im Bedarfsfall, was einzelne Klauseln bedeuten oder wie man über eine sinnvolle Formulierung die richtigen Sachverhalte beschreiben kann.
Wir weisen in unseren Mietangeboten immer – sofern möglich – auf die voraussichtlich anfallenden Nebenkosten hin: Denn die können einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtmiete ausmachen. Angesichts aktuell steigender Energiepreise kann es dennoch sein, dass die angegebenen Nebenkosten-Vorauszahlungspauschalen, die vom Vermieter erhoben werden, nicht ganz ausreichen, um die tatsächlich angefallenen Kosten zu decken. Wir empfehlen Vermietern daher immer auch, bei der Angabe der voraussichtlichen Kosten realistische Werte anzusetzen.
Nicht nur auf den Käufer, auch auf den Verkäufer einer Immobilie warten nach dem Verkauf Kosten: So kann zum Beispiel die Spekulationssteuer anfallen, wenn der Erwerb der Immobilie durch den Verkäufer nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Da diese Steuer aber lediglich auf den erzielten Gewinn erhoben wird, können mindernde Ausgaben geltend gemacht werden, unter anderem Notarkosten, Kosten für Gutachten, Energieausweis und vieles mehr.
Wenn Sie selbst nicht vor Ort sind, um den Verkaufsprozess für eine Immobilie zu begleiten – zum Beispiel durch immer wieder einmal notwendige Unterschriften –, dann kann auch die Erteilung einer Verkaufsvollmacht an uns als Ihr Immobilienmakler sinnvoll sein. Diese Vollmacht macht es uns möglich, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten und Unterschriften in Ihrem Namen zu leisten, um einen Verkauf voranzubringen. Natürlich muss diese Vollmacht notariell beglaubigt sein und entsprechende Formulierungen enthalten, die genau regeln, was wir in Ihrem Namen tun dürfen und was nicht. Die Verkaufsvollmacht ist jedoch ein sehr sinnvolles Hilfsmittel, wenn sich sonst der Prozess unnötig hinziehen würde.
Für die Anbahnung und Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer bei einem Immobiliengeschäft erhalten Makler die sogenannte Maklerprovision. Dazu gibt es seit 2020 eine neue gesetzliche, bundeseinheitliche Regelung: Mit der darin festgelegten „paritätischen Teilung” gilt seither, dass bei von Makler*innen begleiteten privaten Kaufabschlüssen von beiden Parteien (Verkäufer und Käufer) ein gleicher Anteil der Makler-Provision zu bezahlen ist. Wenn also ein Makler mit einem Verkäufer eine Provision von 3,57 % inkl. MwSt. vereinbart, muss auch der Käufer bei Vertragsabschluss eine Provision in dieser Höhe bezahlen. Dasselbe gilt für andere Provisionssätze, die individuell vereinbart wurden (z. B. 2,38 %).